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Telemediengesetz (TMG)
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2010 (BGBl. I S. 692)
geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 31.5.2010 I 692
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes
1. ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt; bei audiovisuellen
Mediendiensten auf Abruf ist Diensteanbieter jede natürliche oder
juristische Person, die die Auswahl und Gestaltung der angebotenen
Inhalte wirksam kontrolliert,
2. ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien
geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der Standort der
technischen Einrichtung allein begründet keine Niederlassung des
Anbieters,
3. ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person, die
Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder
zugänglich zu machen,
4. sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig
für eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5. ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von
Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens,
einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient,
die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen
freien Beruf ausübt; die Übermittlung der folgenden Angaben
stellt als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a) Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen, wie
insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post,
b) Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person,
die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung
gemacht werden.
6. sind „audiovisuelle Mediendienste auf Abruf“
Telemedien mit Inhalten, die nach Form und Inhalt fernsehähnlich
sind und die von einem Diensteanbieter zum individuellen Abruf zu einem
vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und aus einem vom Diensteanbieter
festgelegten Inhaltekatalog bereitgestellt werden.
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die
mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und
Verbindlichkeiten einzugehen.
auszugsweise zitiert nach: http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html (Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis)